BC Friedrichshafen e.V. Wer wir sind
Von 1977 bis Mitte des Jahres 1991 spielten Militärangehörige in der ehemaligen Flakkaserne Boule. Nach Abzug des französischen Militärs wurde im Dezember 1991 der Boule-Club Friedrichshafen e. V. gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen und als gemeinnützig anerkannt. Derzeit sind ca. 80 Mitglieder zu verzeichnen.
Diejenigen, die nur gelegentlich die Kugel werfen wollen, sind ebenso herzlich willkommen wie diejenigen, die Boule sportlich betreiben wollen.
Gorodki
Seit 2014 haben sich GORODKI-Spieler dem Verein angeschlossen und pflegen neben dem Boule-Spiel auch das Gorodki-Spiel.
Der Grundgedanke des Spiels ist es, fünf Holzklötzchen (Gorodki, „Städtchen“), die zu bestimmten Figuren aufgebaut werden, mit einem Wurfstock (Bita) aus einer bestimmten Entfernung (Kon, Polukon) von ihrem Platz (Gorod, „Stadt“) aus dem abgegrenzten Spielfeld zu schlagen.
Ziel ist es, hierfür möglichst wenig Versuche zu benötigen. Es gibt Frauen- und Männermannschaften.
BC Friedrichshafen e.V. Unsere Vereinsgeschichte
Wir über uns Der Vorstand
Vorsitzender
Bernd Ammann
Schwarzer Brunnen 32
88048 Friedrichshafen
Telefon: 0171 / 61 88 191
E-Mail: info@bouleclub-fn.de
Stellvertretender Vorsitzender
Frank Lork
88045 Friedrichshafen
Telefon: 0170 502 54 90
E-Mail: info@bouleclub-fn.de
Schriftführer
Hans-Georg Reichert
Olgastr. 37/1
88045 Friedrichshafen
Telefon: 07541 / 21987
E-Mail: info@bouleclub-fn.de
Kassierer
Lydia Rauch
Beisitzer
Ernst Gibis
Schwabstraße 60
88046 Friedrichshafen
Telefon: 0175 642 53 81
E-Mail: info@bouleclub-fn.de
Beisitzer
Bernard Romano
Beisitzer
Nikolai Rutkowski
Heidachstr. 20
88079 Kressbronn
Telefon: 01520-998 56 38
E-Mail: info@bouleclub-fn.de
Boulodrom und Clubheim
Das clubeigene Vereinsheim wird während des Spielbetriebs von Clubmitgliedern bewirtschaftet. Es steht ein Getränkeautomat zur Verfügung.
Das Bouleodrom umfasst 50 angelegte Spielplätze. Bei Turnieren stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Eine Grillmöglichkeit ist vorhanden.
Ebenso eine Freilufthalle mit Planenvorhängen und Wetterschutznetzen mit 4 überdachten Spielfeldern. Somit kann das ganze Jahr gespielt werden.
Das Clubgelände liegt in der Südoststrecke des ehemaligen Flakkasernengeländes. Die Einfahrt an der Hochstrasse ist beschildert.
Geöffnet ist die Anlage grundsätzlich mittwochs ab ca. 9:45 - 12:00 und 13:45 - ca. 18:00 Uhr und an den Wochenenden und Feiertags ab 13:45 Uhr.
Mitglieder haben Zugang zum Gelände. Sie können an allen -Tagen der Woche spielen oder trainieren.:
Reger Turnier- und Spielbetrieb
Attraktiv für die Mitglieder und die Boule-Interessenten waren und sind die vereinsinternen Turniere am Wochenende und die Trainingsabende am Mittwoch und Freitag. Durch die rege Teilnahme daran konnte wieder an das frühere Leistungsniveau angeknüpft werden. Dies zeigt sich in mehrfachen Qualifikationen zur Teilnahme bei den Deutschen Meisterschaften in den vergangenen Jahren. Auch nehmen drei Teams am Ligabetrieb in Baden-Württemberg teil.
Wie auch der franz. Club in der Vergangenheit, führt der Boule-Club seit Bestehen jährlich mehrere offene Turniere durch, die u.a. von Spielerinnen und Spielern aus der Schweiz und Frankreich gern und rege besucht werden. Viele Mitglieder nehmen regelmäßig und oftmals auch erfolgreich an den von anderen Clubs veranstalteten Turnieren teil, dies auch im weiteren Umkreis. Seit 2 Jahren führen wir fast monatlich ein sogenanntes "Feierabendturnier" immer Freitags ab 16:00 Uhr durch. (Hinweise dazu immer auf der Website).
Wir über uns Die neue Satzung
Abteilungsordnung der Abteilung Bouleclub Friedrichshafen in der TSG Ailingen e.V.
- § 1 Name und Geschäftsjahr
1. Der am 11.12.1991 gegründete Verein Bouleclub Friedrichshafen e.V. mit Sitz in Friedrichshafen führt ab dem 01.01.2026 folgenden Namen:
„Bouleclub Friedrichshafen Abteilung in der TSG Ailingen e.V.“
Er kann auch „BCFN-A“ genannt werden. Der Hauptverein TSG Ailingen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer VR 630099 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Die Abteilung ist über den Hauptverein Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände werden verbindlich anerkannt, deren Sportarten in der Abteilung betrieben werden.
- Die Abteilung ist auch Pflicht-Mitglied im Württembergischen Boule, Boccia und Pêtanque Verband. Die Anerkenntnis unter Punkt 3 gilt auch für die Satzungen und Ordnungen des BBPV BW.
- § 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
- Zweck der Abteilung ist die Ausübung, die Pflege, die Verbreitung und Förderung des Boule-und Gorodkisport als Leistungs- und Wettkampfsport, sowie als Breiten- und Freizeitsport und das Interesse der Jugend an diesen Sportarten zu wecken und zu pflegen.
2. Die Abteilung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der
Abgabenordnung. Die Abteilung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung weder Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Abteilungsvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. (Ehrenamtspauschale)
- Von den Mitgliedern sind die in der Abteilungs-JHV beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten. Art und Anzahl werden vom Vorstand festgelegt. Fehlende Stunden sind durch eine Ausgleichs Zahlung in Höhe des jeweiligen aktuellen Mindestlohnes/Stunde zu begleichen.
- 3 Mitgliedschaft
- Alle Abteilungsmitglieder sind auch Mitglieder des Gesamtvereins.
- Mitglieder der Abteilung können natürliche Personen sein.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Abteilungsleitung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an die TSG Geschäftsstelle bzw. an die Abteilung zu richten ist. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Abteilungsleitung ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch die TSG Geschäftsstelle, bzw. die Abteilungsleitung.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports, der Jugend und das Wohl der Abteilung besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Abteilungsleitung und nach Beschluss des Gesamtvorstandes der TSG zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist durch den TSG Hauptvorstand zu bestätigen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die TSG Geschäftsstelle, bzw. Abteilungsleitung bis spätestens 15. November wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für den Austritt Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Ein Ausschluss kann auf Antrag der Abteilungsleitung vom Vorstand beschlossen werden.
- Für Ausschlussgründe, Anhörung, und Entscheidung dazu gelten die Bestimmungen der TSG Hauptsatzung § 5.3
- 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge und eventuelle Umlagen erhoben.
(diese werden durch den Hauptverein eingezogen.)
- Der Hauptverein setzt den Verwaltungsbeitrag fest (Beitragsordnung der TSG)
- Die Abteilung beschließt den Zusatzbeitrag und legt diesen in der Beitragsordnung fest.
- 6 Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind:
- Die Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsleitung
- 7 Die Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt.
(Möglichst im ersten Drittel des Jahres).
- Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich (auch E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter.
- Anträge sind spätestens 5 Tage vor Versammlungstermin schriftlich bei der Abteilung einzureichen. Über Zulassung von Dringlichkeitsanträgen1 während der Versammlung entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Wenn kein Einspruch erfolgt, kann per Akklamation abgestimmt werden. Bei Verhinderung ist eine schriftlich verfasste Stimmenübertragung möglich.
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Abteilungsversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes und der Kasse
Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
Genehmigung der Ergebnisse des vergangenen Jahres
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen durch die Beitragsordnung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer für 2 Jahre
Änderungen der Abteilungsordnung
Auflösung der Abteilung
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Mehrheit ist ausreichend. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit = Ablehnung eines Antrages.
Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
- 8 Die Abteilungsleitung (Abteilungsvorstand)
- Der Abteilungsvorstand besteht in der Regel aus:
- Dem Abteilungsleiter/ 1. Vorstand
- Dem Stellvertretenden Abteilungsleiter/ 2. Vorstand
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart/Kassier
- Mindestens ein – maximal 3 Beisitzer
(Abteilungsjugendleiter und Abteilungsjugend Sprecher lt. TSG Satzung finden erst Anwendung
Wenn die erforderliche Anzahl von Jugendlichen in der Abteilung vorhanden sind und richtet sich nach den Regelungen des Hauptvereins).
- Auf Antrag der Abteilungsleitung kann der Gesamtvorstand der TSG beschließen, dass die Regelungen des § 15 Absatz 2 und 3, Satz 1 der TSG Satzung entfallen.
- Die Ämter werden durch die Abteilungsversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt
Die gewählten bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Kassenprüfer sind 1 Jahr versetzt zu wählen und dürfen nicht Mitglied des Abteilungsvorstandes sein. Der Abteilungsvorstand kann auch um 1 Jahr versetzt gewählt werden.
- Die Sitzungen werden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen.
Es können auch andere Mitglieder in Einzelfällen zur Beratung eingeladen werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Die Abteilungsleitung ist zuständig für alle Abteilungsgeschäfte soweit nicht die Abteilungsversammlung oder der Hauptverein zuständig sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter vertreten die Abteilung gegenüber dem Hauptverein und nach Außen je einzeln. Sie sind somit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung
des 1. Vorstandes aktiv vertreten.
- Der Abteilungsvorstand ist berechtigt für die Durchführung der Vereinszwecke und Zwecke der Abteilung Ordnungen zu beschließen, bzw. der Abteilungsversammlung je nach Zuständigkeit zum Beschluss vorzulegen. Die Mitglieder der Abteilung sind verpflichtet die
Beschlossenen Ordnungen zu befolgen.
- Scheidet ein Vorstands Mitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird das Amt bis zur nächsten Abteilungsversammlung durch den Vorstand kommissarisch besetzt.
Bei Ausscheiden des 1. Oder 2. Abteilungsvorstandes ist innerhalb 90 Tagen eine außerordentliche Abteilungsversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen. Bis dahin führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Abteilungsgeschäfte weiter.
- Die Abteilung darf finanzielle Verbindlichkeiten nur im Rahmen der zugewiesenen
Abteilungshaushaltsmittel eingehen.
- 9 Auflösung/Separation von der TSG
- Der Antrag an den Hauptverein auf Auflösung/Separation der Abteilung kann nur in einer Abteilungsversammlung beschlossen werden. Dies erfolgt nach der Satzung der TSG Ailingen § 11Punkt 4 Absatz 2.
- Der 1. Und 2. Vorstand sind die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern nichts anderes in der Abteilungsversammlung beschlossen wird.
- Bei Auflösung fallen die Sach- und Vermögenswerte der Abteilung an die TSG Ailingen e.V.
- Im Falle einer Separation wird nach den Regelungen des Verschmelzungsvertrages verfahren.
- 10 Inkrafttreten der Abteilungsordnung
- Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung vom 10.04.2026 beschlossen.
- Sie tritt mit der Unterschrift des Abteilungsleiters und der Genehmigung durch den Vorstand der TSG Ailingen e.V. in Kraft.
- 11 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder im Widerspruch zur TSG Satzung stehen, gelten die Regelungen der TSG Satzung.
Die nicht betroffenen Abteilungssatzungsteile bleiben im Übrigen davon unberührt.
Die Abteilungsordnung tritt mit Wirkung zum 10.04.2026 in Kraft
Abteilungsordnung der Abteilung Bouleclub Friedrichshafen in der TSG Ailingen e.V.
- 1 Name und Geschäftsjahr
- Der am 11.12.1991 gegründete Verein Bouleclub Friedrichshafen e.V. mit Sitz in Friedrichshafen führt ab dem 01.01.2026 folgenden Namen:
„Bouleclub Friedrichshafen Abteilung in der TSG Ailingen e.V.“
Er kann auch „BCFN-A“ genannt werden.
Der Hauptverein TSG Ailingen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer VR 630099 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Die Abteilung ist über den Hauptverein Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände werden verbindlich anerkannt, deren Sportarten in der Abteilung betrieben werden.
- Die Abteilung ist auch Pflicht-Mitglied im Württembergischen Boule, Boccia und Pêtanque Verband. Die Anerkenntnis unter Punkt 3 gilt auch für die Satzungen und Ordnungen des BBPV BW.
- 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
- Zweck der Abteilung ist die Ausübung, die Pflege, die Verbreitung und Förderung des Boule-und Gorodkisport als Leistungs- und Wettkampfsport, sowie als Breiten- und Freizeitsport und das Interesse der Jugend an diesen Sportarten zu wecken und zu pflegen.
- Die Abteilung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Die Abteilung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung weder Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Abteilungsvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. (Ehrenamtspauschale).
- Von den Mitgliedern sind die in der Abteilungs-JHV beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten. Art und Anzahl werden vom Vorstand festgelegt. Fehlende Stunden sind durch eine
Ausgleichs Zahlung in Höhe des jeweiligen aktuellen Mindestlohnes/Stunde zu begleichen.
- 3 Mitgliedschaft
- Alle Abteilungsmitglieder sind auch Mitglieder des Gesamtvereins.
- Mitglieder der Abteilung können natürliche Personen sein.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Abteilungsleitung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an die TSG Geschäftsstelle bzw. an die Abteilung zu richten ist. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Abteilungsleitung ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch die TSG Geschäftsstelle, bzw. die Abteilungsleitung.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports, der Jugend und das Wohl der Abteilung besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Abteilungsleitung und nach Beschluss des Gesamtvorstandes der TSG zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist durch den TSG Hauptvorstand zu bestätigen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die TSG Geschäftsstelle, bzw. Abteilungsleitung bis spätestens 15. November wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für den Austritt Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Ein Ausschluss kann auf Antrag der Abteilungsleitung vom Vorstand beschlossen werden.
- Für Ausschlussgründe, Anhörung, und Entscheidung dazu gelten die Bestimmungen der TSG Hauptsatzung § 5.3
- 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge und eventuelle Umlagen erhoben.
(diese werden durch den Hauptverein eingezogen.)
- Der Hauptverein setzt den Verwaltungsbeitrag fest (Beitragsordnung der TSG)
- Die Abteilung beschließt den Zusatzbeitrag und legt diesen in der Beitragsordnung fest.
- 6 Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind:
- Die Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsleitung
- 7 Die Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt.
(Möglichst im ersten Drittel des Jahres).
- Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich (auch E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter.
- Anträge sind spätestens 5 Tage vor Versammlungstermin schriftlich bei der Abteilung einzureichen. Über Zulassung von Dringlichkeitsanträgen1 während der Versammlung entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Wenn kein Einspruch erfolgt, kann per Akklamation abgestimmt werden. Bei Verhinderung ist eine schriftlich verfasste Stimmenübertragung möglich.
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Abteilungsversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes und der Kasse
Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
Genehmigung der Ergebnisse des vergangenen Jahres
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen durch die Beitragsordnung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer für 2 Jahre
Änderungen der Abteilungsordnung
Auflösung der Abteilung
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Mehrheit ist ausreichend. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit = Ablehnung eines Antrages.
Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
- 8 Die Abteilungsleitung (Abteilungsvorstand)
- Der Abteilungsvorstand besteht in der Regel aus:
- Dem Abteilungsleiter/ 1. Vorstand
- Dem Stellvertretenden Abteilungsleiter/ 2. Vorstand
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart/Kassier
- Mindestens ein – maximal 3 Beisitzer
(Abteilungsjugendleiter und Abteilungsjugend Sprecher lt. TSG Satzung finden erst Anwendung
Wenn die erforderliche Anzahl von Jugendlichen in der Abteilung vorhanden sind und richtet sich nach den Regelungen des Hauptvereins).
- Auf Antrag der Abteilungsleitung kann der Gesamtvorstand der TSG beschließen, dass die Regelungen des § 15 Absatz 2 und 3, Satz 1 der TSG Satzung entfallen.
- Die Ämter werden durch die Abteilungsversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt
Die gewählten bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Kassenprüfer sind 1 Jahr versetzt zu wählen und dürfen nicht Mitglied des Abteilungsvorstandes sein. Der Abteilungsvorstand kann auch um 1 Jahr versetzt gewählt werden.
- Die Sitzungen werden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen.
Es können auch andere Mitglieder in Einzelfällen zur Beratung eingeladen werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Die Abteilungsleitung ist zuständig für alle Abteilungsgeschäfte soweit nicht die Abteilungsversammlung oder der Hauptverein zuständig sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter vertreten die Abteilung gegenüber dem Hauptverein und nach Außen je einzeln. Sie sind somit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung
des 1. Vorstandes aktiv vertreten.
- Der Abteilungsvorstand ist berechtigt für die Durchführung der Vereinszwecke und Zwecke der Abteilung Ordnungen zu beschließen, bzw. der Abteilungsversammlung je nach Zuständigkeit zum Beschluss vorzulegen. Die Mitglieder der Abteilung sind verpflichtet die
Beschlossenen Ordnungen zu befolgen.
- Scheidet ein Vorstands Mitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird das Amt bis zur nächsten Abteilungsversammlung durch den Vorstand kommissarisch besetzt.
Bei Ausscheiden des 1. Oder 2. Abteilungsvorstandes ist innerhalb 90 Tagen eine außerordentliche Abteilungsversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen. Bis dahin führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Abteilungsgeschäfte weiter.
- Die Abteilung darf finanzielle Verbindlichkeiten nur im Rahmen der zugewiesenen
Abteilungshaushaltsmittel eingehen.
- 9 Auflösung/Separation von der TSG
- Der Antrag an den Hauptverein auf Auflösung/Separation der Abteilung kann nur in einer Abteilungsversammlung beschlossen werden. Dies erfolgt nach der Satzung der TSG Ailingen § 11Punkt 4 Absatz 2.
- Der 1. Und 2. Vorstand sind die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern nichts anderes in der Abteilungsversammlung beschlossen wird.
- Bei Auflösung fallen die Sach- und Vermögenswerte der Abteilung an die TSG Ailingen e.V.
- Im Falle einer Separation wird nach den Regelungen des Verschmelzungsvertrages verfahren.
- 10 Inkrafttreten der Abteilungsordnung
- Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung vom 10.04.2026 beschlossen.
- Sie tritt mit der Unterschrift des Abteilungsleiters und der Genehmigung durch den Vorstand der TSG Ailingen e.V. in Kraft.
- 11 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder im Widerspruch zur TSG Satzung stehen, gelten die Regelungen der TSG Satzung.
Die nicht betroffenen Abteilungssatzungsteile bleiben im Übrigen davon unberührt.
FN, den 10.04.2026 vom Vorstand der TSG Ailingen e.V.
Beschlossen am:
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Abteilungsleiter BCFN-A Vorsitzende/r TSG Ailingen e.V.