BC Friedrichshafen e.V. Wer wir sind

Von 1977 bis Mitte des Jahres 1991 spielten Militärangehörige in der ehemaligen Flakkaserne Boule. Nach Abzug des französischen Militärs wurde im Dezember 1991 der Boule-Club Friedrichshafen e. V. gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen und als gemeinnützig anerkannt. Derzeit sind ca. 80 Mitglieder zu verzeichnen.

Diejenigen, die nur gelegentlich die Kugel werfen wollen, sind ebenso herzlich willkommen wie diejenigen, die Boule sportlich betreiben wollen.

Boule Club Friedrichshafen - Über uns
Gorodki in Friedrichshafen

Gorodki

Seit 2014 haben sich GORODKI-Spieler dem Verein angeschlossen und pflegen neben dem Boule-Spiel auch das Gorodki-Spiel.

Der Grundgedanke des Spiels ist es, fünf Holzklötzchen (Gorodki, „Städtchen“), die zu bestimmten Figuren aufgebaut werden, mit einem Wurfstock (Bita) aus einer bestimmten Entfernung (Kon, Polukon) von ihrem Platz (Gorod, „Stadt“) aus dem abgegrenzten Spielfeld zu schlagen.

Ziel ist es, hierfür möglichst wenig Versuche zu benötigen. Es gibt Frauen- und Männermannschaften.

BC Friedrichshafen e.V. Unsere Vereinsgeschichte

Wir über uns Der Vorstand

Vorsitzender

Bernd Ammann
Schwarzer Brunnen 32
88048 Friedrichshafen

Telefon: 0171 / 61 88 191
E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Stellvertretender Vorsitzender

Frank Lork
88045 Friedrichshafen

Telefon: 0170 502 54 90
E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Schriftführer

Hans-Georg Reichert
Olgastr. 37/1
88045 Friedrichshafen

Telefon: 07541 / 21987
E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Kassierer

(kommissarisch bis Nachfolger gefunden)

Frank Lork
88045 Friedrichshafen

Telefon: 0170 502 54 90
E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Beisitzer

Ernst Gibis
Schwabstraße 60
88046 Friedrichshafen

Telefon: 0175 642 53 81

E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Beisitzer

Gerd Maurer
Hauptstr. 12
88048 Friedrichshafen

Telefon: 0176 890 772 39

E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Beisitzer

Nikolai Rutkowski
Heidachstr. 20
88079 Kressbronn

Telefon: 01520-998 56 38

E-Mail: info@bouleclub-fn.de

Boulodrom und Clubheim

Das clubeigene Vereinsheim wird während des Spielbetriebs von Clubmitgliedern bewirtschaftet. Das Boulodrom umfasst 50 angelegte Spielplätze. Bei Turnieren stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Ein Kinderspielplatz und Grillmöglichkeiten sind vorhanden.

Das Clubgelände liegt in der Südoststrecke des ehemaligen Flakkasernengeländes. Die Einfahrt an der Hochstrasse ist beschildert.

Geöffnet ist die Anlage grundsätzlich mittwochs ab ca. 17 Uhr und an den Wochenenden ab 13 Uhr. Mitglieder haben Zugang zum Gelände. Sie können an allen Tagen der Woche spielen oder trainieren.

Boule-Veranstaltungen in Friedrichshafen

Reger Turnier- und Spielbetrieb

Attraktiv für die Mitglieder und die Boule-Interessenten waren und sind die vereinsinternen Turniere am Wochenende und die Trainingsabende am Mittwoch und Freitag. Durch die rege Teilnahme daran konnte wieder an das  frühere Leistungsniveau angeknüpft werden. Dies zeigt sich in mehrfachen Qualifikationen zur Teilnahme bei den Deutschen Meisterschaften in den vergangenen Jahren. Auch nehmen drei Teams am Ligabetrieb in Baden-Württemberg teil.

Wie auch der franz. Club in der Vergangenheit, führt der Boule-Club seit Bestehen jährlich mehrere offene Turniere durch, die u.a. von Spielerinnen und Spielern aus der Schweiz und Frankreich gern und rege besucht werden. Viele Mitglieder nehmen regelmäßig und oftmals auch erfolgreich an den von anderen Clubs veranstalteten Turnieren teil, dies auch im weiteren Umkreis.

Wir über uns Die neue Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 11.12.1991 gegründete Verein mit Sitz in Friedrichshafen führt den Namen Boule-Club Friedrichshafen e.V. Er ist unter der Nr. 514 im Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen.
  2. Der Verein hat die Mitgliedschaft im WLSB erworben und will sie beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung, die Pflege, die Verbreitung und Förderung des Boule- und Gorodkisport als Leistungs- und Wettkampfsport, sowie als Breiten- und Freizeitsport und das Interesse der Jugend an diesen Sportarten zu wecken und zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Über den Ausschluss entscheidet bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist ohne Begründung durch den Vorstand bekannt zu geben.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung beschlossen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Kassenprüfungsberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Wahlen zum Vorstand
    • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Sie wird schriftlich (E-Mail ist möglich) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.
  4. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassierer,
    • dem Schriftführer
    • und bis zu 3 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. In besonderen Fällen können auch andere Mitglieder zu den Vorstandsitzungen als beratende Teilnehmer hinzugezogen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt und von ihm und vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden unterzeichnet.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden aktiv vertreten.
    Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schulsports zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2010 beschlossen. Sie wurde mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Änderung am 30.Januar 2015 in §2 "Zweck"