Wir über uns - mit der neue Satzung


 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der am 11.12.1991 gegründete Verein mit Sitz in Friedrichshafen führt den Namen

Boule-Club Friedrichshafen e.V.

Er ist unter der Nr. 514 im Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen.


  1. Der Verein hat die Mitgliedschaft im WLSB erworben und will sie beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


    3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2

Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Ausübung, die Pflege, die Verbreitung und die Förderung des Boulespiels als Leistungs- und Wettkampfsport, sowie als Breiten- und Freizeitsport und das Interesse der Jugend an diesem Sport zu wecken und zu pflegen.




§ 3

Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.




§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.


  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


  1. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.



                                                       § 5

Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Ausschluss aus dem Verein.


  1. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.


  1. Über den Ausschluss entscheidet bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist ohne Begründung durch den Vorstand bekannt zu geben.




§ 6

Mitgliedsbeiträge


  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.


  1. Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung beschlossen.




§ 7

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und

  • der Vorstand.




§ 8

Mitgliederversammlung


  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.


  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Kassenprüfungsberichts

  • Entlastung des Vorstands

  • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Wahlen zum Vorstand

  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


  1. Sie wird schriftlich (E-Mail ist möglich) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.


  1. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.


  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.




§ 9

Der Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,

  • dem 2. Vorsitzenden,

  • dem Kassierer,

  • dem Schriftführer

  • und bis zu 3 Beisitzern.


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.


  1. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. In besonderen Fällen können auch andere Mitglieder zu den Vorstandsitzungen als beratende Teilnehmer hinzugezogen werden.


  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.


  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt und von ihm und vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden unterzeichnet.


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden aktiv vertreten.


  1. Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.


§ 10

Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.


  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schulsports zu verwenden hat.



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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2010 beschlossen.

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


Eröffnungsturnier 2012
am 25. März 2012

Mitgliederinformation


Sportliche Erfolge:
Gratulation an Peter Muschel. Er konnte sich bei den Qualifikation für die Deutsche Meisterschaft sowohl im Doublettes als auch im Triplette qualifizieren - Einfach Klasse.

Karin Scheiba und Jacques Grimaldi
.....belegen vordere Plätze

Erfolgreiches Team bei den Euro Veteran 2010 in Polen
Die Deutschen Meister 55+ gewinnen in Polen die Euro Veterans 2010

Beim BCF wird das ganze Jahr über Boule gespielt
Offenes Training für alle jeweils mittwochs ab ca. 17 Uhr ...